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Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze – ARegV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2011, 3035;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel:

2
3EO
t
= KA
dnb,t
+ (KA
vnb,0
+ (1 – V
t
) · KA
b,0
) · (VPI
t
/VPI
0
– PF
t
) · EF
t
+ Q
t
+ (VK
t
– VK
0
).

3
4Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel:

4
5EO
t
= KA
dnb,t
+ (KA
vnb,0
+ (1 – V
t
) · KA
b,0
) · (VPI
t
/VPI
0
– PF
t
) · EF
t
+ Q
t
+ (VK
t
– VK
0
) + S
t
.

5
6Ab der dritten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach der folgenden Formel:


.

6
7Dabei ist:
8


EOtErlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 4 Anwendung findet.
KAdnb,tDauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 2, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Berücksichtigung der Änderungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Anwendung findet.
KAvnb,0Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3 im Basisjahr.
KAvnb,tVorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.
VtVerteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 16 Anwendung findet.
KAb,0Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffizienzen nach § 15 Absatz 3.
KAb,tBeeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.
B0Bonus nach § 12a im Basisjahr.
TDauer der jeweiligen Regulierungsperiode in Jahren.
VPItVerbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.
VPI0Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.
PFtGenereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt dabei durch Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden.
KKAtKapitalkostenaufschlag nach § 10a, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.
EFtErweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
QtBei Betreibern von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen die Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode; bei Betreibern von Übertragungsnetzen die Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 17 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
StSumme der Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach § 5 Absatz 3.
VKtvolatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.
VK0volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 im Basisjahr.


Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Absatz 1.

(+++ Anlage 1: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit war gem. Art. 1 Nr. 29 Buchst. a V v. 14.9.2016 I 2147 nach Satz 2 ein neuer Satz 3 einzufügen +++)
(+++ Anlage 1: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit war gem. Art. 1 Nr. 19 Buchst. a V v. 27.7.2021 I 3229 Satz 3 zu ändern +++)

Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Die V ist gem. Art. 4 V v. 29.10.2007 I 2529 am 6.11.2007 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25